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JStVollzG NRW

§ 48 Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/48#abs-1 (1) Nach der Entlassung aus der Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monaten gestattet werden, eine in der Anstalt begonnene schulische und berufliche Bildungsmaßnahme oder sonstige Förder- und Erziehungsmaßnahme abzuschließen. Der Antrag und die Gestattung sind jederzeit widerruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/48#abs-2 (2) Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung zur Bewältigung einer Krisensituation auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei Monate wieder in die Anstalt aufgenommen werden, um die bislang erreichten Erfolge vollzuglicher Förder- und Erziehungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/48#abs-3 (3) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/48#abs-4 (4) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/48#abs-5 (5) An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden, soweit dies mit ihrer Förderung und Erziehung zu vereinbaren ist. § 39 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/48#abs-6 (6) Bei minderjährigen Gefangenen erfolgt die Unterbringung mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten.

Abschnitt 11

Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang

§ 47 § 49